Center for Digital Public Services (CDPS)-Direktor Prof. Dirk Heckmann und CDPS-Geschäftsführerin Sarah Rachut haben sich in ihrer gutachterlichen Stellungnahme für den Innen- und Rechtsausschuss sowie den Umwelt-, Agrar- und Digitalisierungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung (Digitalisierungsgesetz) geäußert.
Das Land Schleswig-Holstein zählte mit dem bundesweit ersten E-Government-Gesetz 2009 bereits zu den Pionieren auf dem Gebiet der Verwaltungsdigitalisierung. Durch das jetzt initiierte Digitalisierungsgesetz werden mittels des Artikelgesetz weitere Anpassungen und Neuerung der rechtlichen Vorgaben vorgenommen. Darüber hinaus werden mit dem Offene-Daten-Gesetz (ODaG) und dem IT-Einsatz-Gesetz (ITEG) zwei neue Regelungsregime etabliert.
Der Gesetzentwurf zeigt dabei viele positive Aspekte, an wenigen Stellen könnte jedoch noch optimiert werden:
So lässt sich durchgehend ein neues Leitbild einer volldigitalisierten öffentlichen Verwaltung erkennen. An einzelnen Punkten könnte der Gesetzgeber bzw. die Gesetzgeberin jedoch noch dezidiertere Vorgaben machen und beispielsweise Hürden im Bereich der Bekanntgabevorschriften abbauen oder die Nutzerfreundlichkeit (wie im Entwurf des Bayerischen Digitalgesetzes vorgehsehen) stärker verankern.
Mit dem ITEG wagt sich Schleswig-Holstein an die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz Künstlicher Intelligenz (genauer: datengetriebener Informationstechnologien) in der öffentlichen Verwaltung. Das darin liegende Potential wird erkannt und soll auch tatsächlich genutzt werden. Hier wird insbesondere das Prinzip der generellen Zulässigkeit, wenn nicht bestimmte Ausnahmen bestehen, verankert (statt auf ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu setzen). Die weitere Regulierung orientiert sich an den auf nationaler und internationaler Ebene erarbeiteten Grundprinzipien und setzt diese konsequent um. Zudem sieht das ITEG mit der „KI-Rüge“ einen eigenen neuen Rechtsbehelf vor. Nachschärfungen oder Präzisierungen erachten Prof. Heckmann und Sarah Rachut jedoch noch an einzelnen Punkten für notwendig und machen insoweit bereits Formulierungsvorschläge, die zur besseren Verständlichkeit und Kohärenz des Gesetzes beitragen könnten.
Ebenfalls ist dem Vorschlag eines eigenen Gesetzes zu offenen Verwaltungsdaten zu-zustimmen. Die Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten ist dabei ein zentraler Baustein, offene Informations- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen. Auch können diese durch den Einsatz als Trainingsdaten für KI-basierte Anwendungen für mehr Vertrauen angesichts der Gefahr von Diskriminierung durch voreingenommene Trainingsdaten sorgen. Kritisch zu sehen ist hingegen, dass das ODaG derzeit nur den Charakter eines Ermöglichungsgesetzes hat, anstatt verpflichtende Regelungen zu schaffen.