Am 11. März 2024 war die Geschäftsführerin des TUM Center of Digital Public Services, Sarah Rachut, zu Gast bei Ars Boni, dem Video-Podcast des österreichischen Rechtswissenschaftlers und Universitätsprofessors für Technologie- und Immaterialgüterrecht an der Universität Wien, Prof. Dr. Nikolaus Forgó.
Sarah Rachut war insbesondere eingeladen, im Rahmen eines Fachgesprächs mit Professor Forgó zum Spannungsfeld zwischen Forschungsfreiheit und Terrorismusbekämpfung zu referieren. Anknüpfungspunkt hierfür war ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 25.09.2023 – 1 BvR 2219/20), der durch Sarah Rachut kürzlich im Juris Praxisreport Internetrecht besprochen wurde (vgl. Rachut, jurisPR-ITR 2/2024 Anm. 2). Die Entscheidung lud ein, die Möglichkeiten des staatlichen Zugriffs auf Forschungsdaten im Kontext der Terrorismusbekämpfung näher zu betrachten. Dem Nichtannahmebeschluss lag eine Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors für Psychologie zugrunde, der sich in seiner Forschungsfreiheit verletzt sah. Im Rahmen eines Projektes forschte er zu Dunkelfeldern und Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten und hatte hierzu Interviews mit Inhaftierten durchgeführt. Nachdem einer der Interviewpartner wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden gerückt war, wurden die Institutsräumlichkeiten des Hochschullehrenden durchsucht und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Der Professor wandte sich zunächst erfolglos mit einer Beschwerde an das OLG und erhob anschließend Verfassungsbeschwerde.
Im Vorfeld der fachlichen Ausführungen nutze Sarah Rachut auch die Gelegenheit, das TUM CDPS und die jüngsten Veränderungen in Hinblick auf die Erweiterung des TUM CDPS dem internationalen Publikum Professor Forgós vorzustellen. Dabei stieß das TUM CDPS als einzigartiges interdisziplinäres Forschungszentrum auf großes Interesse.
In Hinblick auf die Bedeutung des Nichtannahmebeschluss hob Sarah Rachut insbesondere hervor, dass sich diese Entscheidung aus dreierlei Hinsicht als von besonderem Interesse für die rechtswissenschaftliche Diskussion erweise: Trotz der Nichtannahme zur Entscheidung äußerte sich das BVerfG in der Sache und hob hierbei die Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit hervor. Darüber hinaus lag eine Besonderheit des Falls darin, dass es dabei zwar um Fragestellungen der Datenverarbeitung ginge, deren verfassungsrechtliche Bewertung sich allerdings nicht auf die sonst üblicherweise betroffene Privatsphäre erstreckte, sondern vielmehr den Bereich der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit tangierte. Schließlich stand mit der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung einer funktionierenden Strafrechtspflege auf beiden Seiten der Abwägungsentscheidung dasselbe verfassungsrechtliche Gut.
Das gesamte Gespräch (~45 Minuten) steht zum Nachhören auf allen gängigen Plattformen bereit und ist über folgenden Link dauerhaft über die Youtube-Präsenz des Department of Innovation and Digitalisation in Law der Universität Wien abrufbar: https://www.youtube.com/watch?v=hAZ1k-0LP-4.