Am 8. September 2021 findet im Ausschuss für Digitales und Datenschutz des Hessischen Landtags die öffentliche Anhörung zu dem Entwurf eines Open-Data-Gesetzes statt, bei der Prof. Dr. Dirk Heckmann als Sachverständiger benannt wurde.
Der Entwurf (LT-Drs. 20/5471) hat die Verpflichtung der Landesbehörden zur Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten und damit Open Government Data zum Gegenstand. Als Vorlage dafür dienen die bundesrechtliche Regelung des § 12a EGovG sowie die landesrechtliche Regelung des § 16a EGovG NRW.
In seiner – gemeinsam mit Alexander Besner, Referent am TUM Center for Digital Public Services der TU München verfassten – schriftlichen Stellungnahme begrüßt Prof. Dr. Dirk Heckmann die Inhalte des Entwurfs weitestgehend. Zum einen würden die enormen Potentiale von Open Government Data für alle gesellschaftlichen Akteure erkannt und zugrunde gelegt. Es handele sich bei Open Government Data nämlich nicht nur um einen politischen Trend, sondern vielmehr um eine ganz wesentliche Weichenstellung auf dem Weg zu einer interaktiven und transparenten Verwaltung. Zudem biete Open Government Data für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die Chance, auf Grundlage öffentlicher Datenbestände neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und zu betreiben.
Zum anderen enthalte der Entwurf weitestgehend einen geeigneten, aber auch erforderlichen Rechtsrahmen, um diese Potentiale für das Land Hessen zu heben. Besonders positiv falle an dem Entwurf auf, dass mit der vorgesehenen Benennung von Open-Data-Koordinatoren und Koordinatorinnen die Erfahrungen aus der Evaluation der Bundesnorm, § 12a EGovG, aufgegriffen würden und so der proklamierte Wandel hin zu einer starken Open-Data-Kultur aktiv begleitet werden soll.
Neben den weit überwiegenden Stärken und Vorteilen der Vorlagen übernehme der Entwurf aber auch einige derer Schwächen. Um etwa die Durchsetzbarkeit der Bereitstellungsverpflichtung zu stärken, schlagen die Autoren daher vor, der im Entwurf vorgesehenen objektiven Bereitstellungspflicht von offenen Verwaltungsdaten auch einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch gegenüberzustellen. Außerdem empfehlen Heckmann und Besner, die Rolle der Kommunen bei der Bereitstellung offener Verwaltungsdaten zu überdenken und diesen Zugang zu Beratungsleistungen der Open-Data-Koordinatoren und Koordinatorinnen zu gewähren.
Die ausführliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Heckmann und seinem wissenschaftlichem Mitarbeiter Alexander Besner sowie der Gesetzesentwurf stehen hier zum Download bereit.