Am 23. März 2021 sprach Prof. Dr. Dirk Heckmann auf der internationalen Kongressmesse für Recht und Compliance „Legal Revolution“, die dieses Jahr erstmals digital unter dem Namen Legal Live abgehalten wurde. Unter dem Titel „Staatliche Prüfungen im privaten Wohnzimmer – Rechtliche und ethische Grenzen KI-unterstützter Online-Proctoring-Systeme“ diskutierte er die Kernfragen zur Verfassungsmäßigkeit solcher Prüfungen. Die Aufsicht von Fernklausuren, die fernab der Hochschulen geschrieben werden, kann unterschiedlich gestaltet werden: So kann die Prüfungsbearbeitung über Kamera und Mikrofon entweder durch natürliche Personen (Aufsichtspersonal der Hochschulen), mittels Algorithmen oder durch KI-gestützte Software erfolgen.
In diesem Rahmen stellte Prof. Dr. Heckmann den Ansatz der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung vor. Hier wird dezidiert zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten der (Fern-)Aufsicht unterschieden. Sie ist grundsätzlich durch Aufsichtspersonal der Hochschulen durchzuführen, bei dokumentierten Kapazitätsüberlastung der Hochschulen und nach ausdrücklicher Einwilligung der Studierenden kann die Aufsicht automatisiert (d.h. durch Algorithmen) erfolgen. Ein „KI-Einsatz“ im Sinne von maschinellem Lernen oder der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist indes unzulässig.
Vielmehr betonte Prof. Dr. Heckmann in seinem Vortrag, dass es eines Paradigmenwechsels bedarf: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser.
Das Regelungsmodell der BayFEV hat auch in anderen Bundesländern Zuspruch erfahren, sodass diese die Regelungen größtenteils direkt in eigenen Verordnungen, das Landeshochschulgesetz oder aber in die Satzungen der Hochschulen übernommen haben.
Nähere Ausführungen zu diesem Themenkomplex finden sich in Heckmann/Rachut in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl., § 21. (https://www.beck-shop.de/schmidt-covid-19/product/32309242) und in der Zeitschrift COVuR 4/21, S. 194 ff.